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ZK1 2014 135

Bezirksgericht Surselva

Graubünden · 2015-06-16 · Deutsch GR
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Bauhandwerkerpfandrecht (Kostenentscheid) | Beschwerde Prozessrecht (ZPO 319, ohne die Endentscheide)

Sachverhalt

A. Die X._____AG (Klägerin) bezweckt die Ausführung von Tätigkeiten im Bauhaupt- und Baunebengewerbe und ist auf Trockenbau und Fassadenisolatio- nen spezialisiert. Im August 2007 schloss die X._____AG einen mündlichen Werkvertrag mit der K._____GmbH, O.1_____, über das Anbringen einer Ausse- nisolation an der Liegenschaft auf Parzelle Nr. _____/Plan _____ (Grundbuch- vermessungsparzelle Nr. _____/Plan _____), Hotel "L._____", O.2_____, Ge- meinde M._____. Basis dieses Vertrages bildete der Werkvertrag, den die K._____GmbH mit der Bauherrschaft, der J._____AG (Beklagte 1), über die Aus- führung dieser Arbeiten abgeschlossen hatte. Die Bauleitung hatte die H._____AG (Beklagte 2) inne. Die X._____AG führte in der Folge verschiedene Arbeiten an den Gebäuden auf der erwähnten Parzelle aus und brachte insbesondere eine verputzte Aussenwärmedämmung an. Am 19. Dezember 2007 stellte sie der K._____GmbH die Schlussrechnung und machte einen ausstehenden Betrag von Fr. 75'590.90 (inkl. MWSt.) geltend. Die Rechnung wurde nicht beglichen. B. Am 11. März 2008 stellte die X._____AG beim Kreisamt Alvaschein ein Ge- such mit dem Begehren, das Grundbuchamt O.2_____ sei anzuweisen, zu ihren Gunsten auf den Grundstücken der Stockwerkeinheiten Nr. 51'196 bis 51'258 auf Parzelle Nr. _____, Grundbuch Gemeinde M._____, Bauhandwerkerpfandrechte für eine Pfandsumme von insgesamt Fr. 75'590.75 nebst Zins zu 5% seit dem 31. Januar 2008 vorläufig vorzumerken. Mit Verfügung vom 18. März 2008 wurde dem Gesuch superprovisorisch entsprochen. Am 25. April 2008 verfügte der Kreisprä- sident die vorläufige Vormerkung der Pfandrechte auf den folgenden, einzeln auf- geführten Stockwerkeigentumseinheiten: Eigentümer StWE-Blatt/Blätter Total Wertquote Total Pfandsumme Fr. J._____AG 51'196, 51'197, 51'203- 296/1000 22'374.85 51'208, 51'210, 51'211, 51'221, 51'233, 51'235- 51'237, 51'239, 51'240 51'250, 51'251, 51'257 H._____AG 51'198-51'202, 51'209, 556/1000 42'028.40 51'212, 51'216-51'220, 51'224, 51'225, 51'229- 51'232, 51'234, 51'238, 51'241-51'249, 51'253- 51'256, 51'258

Seite 4 — 17 B._____ 51'213 17/1000 1'285.05 A._____ 51'214, 51'227 16/1000 1'209.45 D._____AG 51'215 10/1000 755.90 E._____ 51'222 19/1000 1'436.25 I._____ 51'223, 51'226 39/1000 2'948.05 C._____ 51'228 17/1000 1'285.05 F._____ 51'252 30/1000 2'267.75 Total 1000/1000 75'590.75 Der X._____AG wurde Frist bis zum 29. August 2008 angesetzt, um Klage auf definitive Eintragung der Pfandrechte anzuheben. C. Mit Valuta vom 30. Mai 2008 leistete N._____ als Vertreter der J._____AG eine Sicherheitsleistung von insgesamt Fr. 11'187.50 zur Entlastung der Pfand- rechte betreffend die Stockwerkeigentumseinheiten 51'213-51'215, 51'222, 51'223, 51'226-51'228, 51'252, im Eigentum von B._____, A._____, der D._____AG, E._____, I._____, C._____ und F._____ sel. (Beklagte 3 bis 9) ste- hend, auf das Konto des Kreisamtes Alvaschein. Mit Entscheid vom 4. Juni 2008 ordnete der Kreispräsident Alvaschein die Löschung der diesbezüglich vorläufig vorgemerkten Bauhandwerkerpfandrechte an. Aufgrund einer Zusatzzahlung im Oktober 2008 erhöhte sich der Gesamtbetrag auf Fr. 13'984.40. Im Hinblick auf die laufenden Bestrebungen zur Aufhebung der politischen Kreise im Kanton Graubünden wurde die gesamte hinterlegte Sicherheitsleistung in der Folge an das Bezirksgericht Albula überwiesen. D. Die Klage wurde innert Frist am 1. September 2008 beim Kreisamt Alva- schein zur Vermittlung angemeldet. Die Parteien konnten sich an der Sühnever- handlung vom 19. November 2008 nicht einigen. Am 5. Dezember 2008 wurde der Leitschein mit folgenden Rechtsbegehren ausgestellt: Klägerisches Rechtsbegehren: 1. Es sei festzustellen, dass der Klägerin eine Forderung als Pfandsum- me von insgesamt Fr. 75'590.75, zuzüglich Verzugszins zu 5% seit 31. Januar 2008, zusteht; 2. Das Grundbuchamt O.2_____ sei anzuweisen, die auf den Grundstü- cken der Beklagten 1 und 2 (Stockwerkeinheiten auf Parzelle Nr. _____, O.2_____, Gemeinde M._____) vorläufig vorgemerkten Bau- handwerkerpfandrechte für die im Anhang 1 einzeln genannten Pfand- summen, insgesamt Fr. 64'403.25, je nebst Zins zu 5% seit 31. Januar 2008, zugunsten der Klägerin definitiv einzutragen;

Seite 5 — 17 3. Es sei festzustellen, dass der Klägerin das Recht zusteht, die von den Beklagten 3 bis 9 durch Einzahlung auf ein Konto des Kreisamtes Al- vaschein geleistete Sicherheit im Gesamtbetrag von Fr. 13'984.40, je im Betrag gemäss Anhang 2, definitiv in Anspruch zu nehmen; 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. Ferner erkläre ich hiermit eine Streitverkündung an: K._____GmbH, O.1_____, vertreten durch RA Dr. iur. Hans-Martin Allemann, Alexan- derstrasse 8, Postfach 30, 7002 Chur. Beklagtisches Rechtsbegehren: 1. Abweisung

a. der Klage auf definitiven Bauhandwerker-Pfandsrechts-Anspruch der Subunternehmerfirma X._____AG, O.3_____, und

b. des Antrages der Subunternehmerfirma X._____AG, O.3_____, auf definitiven Grundbucheintrag des provisorischen Bauhandwerker- pfandrechts. 2. Streitverkündung an die Unternehmerfirma K._____GmbH, O.1_____ 3. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge nebst Mehrwertsteuer zu Lasten der Kläger- schaft. E. Der Bezirksgerichtspräsident Albula nahm die von beiden Parteiseiten be- antragte Streitverkündung an die K._____GmbH mit Verfügung vom 14. Januar 2009 vor und setzte eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zur Prozess- eingabe an. Der Rechtsvertreter der K._____GmbH, Rechtsanwalt Dr. iur. Hans- Martin Allemann, reichte weder innert der angesetzten Frist eine Stellungnahme ein noch erfolgte eine anderweitige Teilnahme am Prozess, womit kein Beitritt zum Verfahren erfolgte. F. Mit Verfügung vom 24. August 2010 erteilte der Bezirksgerichtspräsident O._____, P._____AG, den Auftrag zur Ausarbeitung eines Gutachtens im Wesent- lichen zu den Fragen, ob die Ausführung der Aussendämmfassadenarbeiten am Hotel L._____ in O.2_____ den Vorgaben der Ausschreibung (insbesondere auch den darin bezeichneten Normen, Empfehlungen etc.) entspreche und wenn nicht, welche Abweichungen feststellbar seien und wie hoch ein allfälliger Minderwert beziffert werde bzw. mit welchem Aufwand zu rechnen sei, um den vertrags- gemässen Zustand zu erreichen, welches die möglichen Ursachen der festgestell- ten Mängel seien und wie hoch die Kosten für die Entfernung bzw. den Ersatz des Werkes ausfallen würden. Das entsprechende Gutachten datiert vom 18. Januar

2011. Die X._____AG nahm am 23. März 2011 dazu Stellung, die Beklagten ver- zichteten darauf.

Seite 6 — 17 G. Am 27. November 2012 reichte N._____ als Vertreter der J._____AG und der H._____AG beim Bezirksgericht Albula unter Hinweis auf eine erbrachte Si- cherheitsleistung von Fr. 64'403.25 (Valuta 28. November 2012) ein Gesuch um Löschung der auf deren Stockwerkeigentumseinheiten vorläufig vorgemerkten Bauhandwerkerpfandrechte ein. Am 30. November 2012 ging eine weitere Zah- lung über Fr. 20'832.20 für Verzugszinsen ein. Mit Entscheid vom 30. November 2012 erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Albula, dass die hinterlegte Si- cherheitsleistung hinreichend sei und ordnete die beantragten Löschungen an (Proz. Nr. 135-2012-200). Gegen diesen Entscheid erhob die X._____AG am 13. Dezember 2012 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden mit dem Begeh- ren, das Löschungsgesuch sei abzuweisen, eventualiter sei die Sicherheit um mindestens Fr. 20'000.00 zu erhöhen. Mit Urteil vom 16. Januar 2013 (ZK1 12 85) wurden die Berufung gutgeheissen, das Löschungsgesuch abgewiesen und fest- gehalten, dass bei einer Hinterlegung von weiteren Fr. 20'000.00 eine hinreichen- de Sicherheit auch für künftige Verzugszinsen geleistet sein würde. Mit Schreiben vom 14. Juni 2013 beantragten die J._____AG und die H._____AG dem Bezirks- gericht Albula erneut die Löschung der Vormerkungen. Am 27. Juni 2013 ging ei- ne zusätzliche Sicherheitsleistung von Fr. 20'000.00 beim Bezirksgericht Albula ein. Mit Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Albula vom 3. Juli 2013 wurde unter anderem die Leistung einer hinreichenden Sicherheit von Fr. 105'235.25 bestätigt (Proz. Nr. 135-2013-103). Gegen diesen Entscheid erhob die X._____AG am 12. Juli 2013 wiederum Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden. Diese wurde mit Urteil vom 26. August 2013 (ZK1 13 75) abgewie- sen. Auf gerichtliche Anweisung vom 17. Oktober 2013 hin löschte das Grund- buchamt O.2_____ die vorläufig vorgemerkten Bauhandwerkerpfandrechte bezüg- lich der im Eigentum der J._____AG und der H._____AG stehenden Stockwerkei- gentumseinheiten. H. Mit Zahlungsbefehl vom 14. Dezember 2012 leitete die X._____AG gegen die K._____GmbH beim Betreibungsamt Imboden Betreibung ein für eine Forde- rung von Fr. 75'590.90 zuzüglich 5% Zins seit dem 31. Januar 2008 (Betreibungs- Nr. 2124595). Dagegen wurde am 10. Januar 2013 Rechtsvorschlag erhoben. I. Mit Schreiben vom 23. Januar 2014 teilte die X._____AG dem Bezirksge- richt Albula mit, ihr Rechtsbegehren gemäss Leitschein wie folgt abzuändern: Klägerisches Rechtsbegehren: 1. (Unverändert) 2. Es sei festzustellen, dass der Klägerin das Recht zusteht, die von den Beklagten 1 und 2 durch Einzahlung auf ein Konto des Bezirksgerichts

Seite 7 — 17 Albula geleistete Sicherheit im Gesamtbetrag von Fr. 105'235.25, je im Betrag gemäss Anhang 2, definitiv in Anspruch zu nehmen.

3. und 4. (Unverändert) J. In einem Schreiben vom 18. März 2014 formulierten auch die Beklagten ihre Rechtsbegehren wie folgt neu: Beklagtisches Rechtsbegehren: 1. Es sei die gegnerische Klage vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Kläger- schaft. K. Die Parteien wurden mit Verfügung vom 26. Mai 2014 zur Hauptverhand- lung vorgeladen. Die Rechtsvertreter beider Parteien reichten mit Schreiben vom

10. bzw. 12. Juni 2014 weitere Urkunden zu den Akten. Anlässlich der Hauptver- handlung haben die Parteien ihre Rechtsbegehren wie folgt abgeändert: Klägerisches Rechtsbegehren: 1. (Unverändert) 2. Es sei festzustellen, dass der Klägerin das Recht zusteht, die von den Beklagten 1 und 2 durch Einzahlung auf ein Konto des Bezirksgerichts Albula geleistete Sicherheit im Gesamtbetrag von Fr. 105'235.25 defi- nitiv in Anspruch zu nehmen. 3. Es sei festzustellen, dass der Klägerin das Recht zusteht, die von den Beklagten 3 bis 9 durch Einzahlung auf ein Konto des Kreisamtes Al- vaschein geleistete Sicherheit im Gesamtbetrag von Fr. 13'984.40 de- finitiv in Anspruch zu nehmen. 4. (Unverändert) Beklagtisches Rechtsbegehren: 1. Es sei die gegnerische Klage vollumfänglich abzuweisen, soweit dar- auf eingetreten werden kann. 2. (Unverändert) L. Mit Urteil vom 2. Juli 2014, mitgeteilt am 20. Oktober 2014, entschied das Bezirksgericht Albula was folgt: "1. In Gutheissung der Klage wird festgestellt, - dass die für die J._____AG, die H._____AG, B._____, A._____, die D._____AG, E._____, I._____, C._____ und die Erben der F._____ sel. auf dem Postkonto 31-731186-4, lautend auf das Be- zirksgericht Albula, hinterlegten Sicherheitsleistungen von insge- samt CHF 119'219.65 (CHF 13'984.40 und CHF 105'235.25) defi- nitiv gestellt wurden und

Seite 8 — 17 - dass damit zugunsten der X._____AG Pfandrechte für eine Pfand- summe von insgesamt CHF 75'590.75 zuzüglich 5% Zinsen seit

31. Januar 2008 begründet wurden, die eine allfällige Forderung (zuzüglich Verzugszinsen) der X._____AG sichern, welche dieser der K._____GmbH gegenüber zusteht. 2. Eine Herausgabe der Sicherheitsleistungen kann nur erfolgen, wenn und soweit ein rechtskräftiges und vollstreckbares gerichtliches Urteil oder ein gerichtlicher bzw. aussergerichtlicher Vergleich die K._____GmbH zur Bezahlung einer bestimmten Forderung nebst Ver- zugszinsen an die X._____AG verpflichtet und wenn die K._____GmbH die X._____AG nicht befriedigt. 3. Die Kosten des Kreisamtes Alvaschein von CHF 300.00 sowie die Kosten des Bezirksgerichtes Albula bestehend aus: Gerichtsgebühren CHF 12'000.00 Kosten des Gutachtens CHF 12'921.50 insgesamt CHF 24'921.50 gehen je zur Hälfte (Kreisamt Alvaschein: CHF 150.00, Bezirksgericht Albula: CHF 12'460.75) zulasten der X._____AG und der solidarisch haftenden J._____AG, H._____AG, B._____, A._____, D._____AG, E._____, I._____, C._____ und Erben der F._____ sel. Die Kosten des Bezirksgerichts Albula werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen von je CHF 18'000.00 verrechnet. Die verbleibenden Kostenvorschüs- se von je CHF 5'539.25 werden nach Erhalt eines Einzahlungsschei- nes erstattet. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung]" M. Gegen diesen Entscheid liess die X._____AG (nachfolgend: Beschwerde- führerin) mit Eingabe vom 20. November 2014 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erheben. Dabei stellte sie folgende Rechtsbegehren: "1. Ziff. 3 des Dispositivs sei aufzuheben und die Sache zu neuer Ent- scheidung über die Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vor- instanz zurückzuweisen; 2. eventuell, die Kosten des Kreisamtes Alvaschein und des Bezirksge- richtes Albula seien den Beklagten aufzuerlegen; 3. eventuell, die Beklagten seien zu verpflichten, der Klägerin für das vor- instanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu be- zahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner." N. In ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2015 beantragten die J._____AG, die H._____AG, B._____, A._____, die D._____AG, E._____, I._____, C._____ und die Erben der F._____ sel. (nachfolgend: Beschwerdegeg- ner) was folgt:

Seite 9 — 17 "1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Vorliegendes Beschwerdeverfahren sei bis zur rechtskräftigen Erledi- gung des Berufungsverfahrens Proz. Nr. ZK1 14 136 zu sistieren. 3. Eventuell: auf die Beschwerde sei mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. 4. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Be- schwerdeführerin." O. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Er- wägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nach- folgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Die vorliegende Streitsache wurde vor Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) beim Bezirksgericht Albula rechtshängig ge- macht. Die Vorinstanz wendete deshalb zu Recht das in prozessualer Hinsicht bis zum 1. Januar 2011 geltende Prozessrecht - insbesondere die inzwischen aufge- hobene Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (nachfolgend: aZPO GR) - an (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröff- nung des Entscheides in Kraft war (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Der vorliegend ange- fochtene Entscheid wurde den Parteien am 20. Oktober 2014 mitgeteilt. Somit ist für das Rechtsmittelverfahren die Schweizerische Zivilprozessordnung anwend- bar.

2. a) Gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 110 ZPO ist der Ent- scheid über die Prozesskosten selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar. Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz ein- zureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Abs. 3). Die Zustän- digkeit des Kantonsgerichts von Graubünden als Rechtsmittelinstanz ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung (EGzZPO; BR 320.100). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständig- keit für zivilrechtliche Beschwerden auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 der Verordnung über die Organisation des Kantons- gerichts [KGV; BR 173.100]). b) Die vorliegende Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Albula vom 2. Juli 2014, mitgeteilt am 20. Oktober 2014, wurde am 20. Oktober 2014

Seite 10 — 17 beim Kantonsgericht von Graubünden eingereicht und erweist sich damit als rechtzeitig. Da die Beschwerde auch den übrigen Formerfordernissen entspricht, ist darauf einzutreten.

3. a) Gemäss Art. 320 ZPO können mit Beschwerde die unrichtige Rechtsan- wendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung beinhaltet jeden Verstoss gegen das geschriebene und ungeschriebene Recht (Dieter Freiburghaus/ Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 3 zu Art. 320 ZPO; Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013; N 2 zu Art. 310 ZPO). Unrichtige Rechtsanwendung umfasst auch Unangemessenheit (Kurt Blickenstor- fer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, DIKE-Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N 5 zu Art. 310 ZPO). Unangemessen- heit ist gegeben, wenn ein gerichtlicher Entscheid, der auf sachlichen Kriterien beruht und die Grenzen der Ermessensausübung beachtet, unter Berücksichti- gung der Gegebenheiten des konkreten Falles dennoch als unzweckmässig er- scheint (Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2010, N 36 zu Art. 310 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz hätte folglich einen anderen, zweckmässigeren Entscheid getroffen, hätte sie anstelle der Vorinstanz zu entscheiden gehabt (Reetz/Theiler, a.a.O., N 36 zu Art. 310 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz hat bei der Überprüfung der Angemessenheit jedoch Zurück- haltung zu üben (PKG 2012 Nr. 11; Blickenstorfer, a.a.O., N 5 zu Art. 320 ZPO). So darf sie zwar ihr Ermessen gegebenenfalls an die Stelle desjenigen der Vorin- stanz setzen, die freie Überprüfungsbefugnis hindert sie aber nicht daran, in Er- messensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Der Vorinstanz kann somit die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen überlassen werden. Einzugreifen ist erst bei einer unangemessenen Entschei- dung. Diese Zurückhaltung bei der Überprüfung der Angemessenheit darf jedoch - anders als etwa noch bei der Beschwerde nach Art. 232 aZPO GR - nicht so weit gehen, dass erst bei Ermessensüberschreitungen eingegriffen würde, also dann, wenn die Bandbreite zulässiger Ermessensentscheide nach oben oder nach unten verlassen wird (vgl. zum Ganzen auch BGE 123 II 210 E. 2a sowie 130 II 449 E. 4.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts ist dem erstin- stanzlich urteilenden Gericht im Rahmen von Kostenbeschwerden ein erheblicher

Seite 11 — 17 Ermessensspielraum zuzugestehen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubün- den ZK1 13 73 vom 22. August 2013 E. 4 m.w.H.). b) Die Beschwerdeführerin rügt die Verteilung der vorinstanzlichen Gerichts- kosten. Entscheide über die Höhe der Gerichtskosten, die Kostenverteilung sowie die Höhe der aussergerichtlichen Entschädigung sind typische Ermessensent- scheide (PKG 2012 Nr. 11). Die Rüge der Unangemessenheit ist wie dargelegt grundsätzlich zulässig und unter den genannten Gesichtspunkten zu prüfen. 4. Die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden hat die Berufung des Beschwerdegegners (ZK1 14 136) am 11. Juni 2015 entschieden und diese abgewiesen. Der Sistierungsantrag der Beschwerdegegner wird somit hinfällig. Dasselbe gilt für den Antrag auf Nichteintreten, da im Berufungsverfahren kein Anlass bestand, am Kostenspruch der Vorinstanz etwas zu ändern.

5. a) Die Vorinstanz hat die angefallenen Gerichtskosten - trotz vollständigen Obsiegens der Klägerin - gestützt auf Art. 122 Abs. 3 aZPO GR der Klägerin und den Beklagten je zur Hälfte auferlegt und die aussergerichtlichen Kosten wettge- schlagen (angefochtener Entscheid, E. 5). Begründet wurde dies damit, dass die Rechtsbegehren der Klägerin ungenügend klar formuliert gewesen seien, was bei den Beklagten zu Unsicherheiten geführt habe. Dies habe sie während des ge- samten Verfahrens zu Ausführungen veranlasst, welche sich schliesslich als un- nötig erwiesen hätten. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Vorin- stanz setze sich mit dieser Begründung in Widerspruch zu anderen Feststellungen im angefochtenen Urteil. Die Vorinstanz habe nämlich unter anderem festgehal- ten, dass die Klägerin schon im Rechtsschriftenwechsel klargestellt habe, was sie mit der Klage bewirken wolle. Sodann seien gewisse Änderungen der Rechtsbe- gehren durch das Löschungsbegehren und die daraufhin erfolgte gerichtliche Ver- fügung verursacht worden. Die Vorinstanz habe im Urteil selbst festgestellt, dass sämtliche vorgenommenen Modifikationen der Rechtsbegehren zulässig gewesen seien. Unter diesen Umständen bleibe völlig im Dunkeln, worin denn die ungenü- gend klare Formulierung bestanden haben solle (Beschwerde, S. 3 f.). Die Be- schwerdegegner bestätigen ihre Vorbehalte gegen die von der Klägerin formulier- ten Rechtsbegehren, wie sie dies schon erfolglos im Berufungsverfahren getan haben. b) Gemäss Art. 122 Abs. 3 aZPO GR, welcher heute nicht mehr in Kraft ist, werden jener Partei, die unnötigerweise gerichtliche oder aussergerichtliche Kos- ten verursacht hat, diese ohne Rücksicht auf den Ausgang des Prozesses aufer-

Seite 12 — 17 legt. Damit wird die Grundregel der Kostenverteilung nach Obsiegen und Unterlie- gen gemäss Art. 122 Abs. 1 aZPO GR durchbrochen und im Sinne des Verursa- cherprinzips festgelegt, dass jene Partei für Kosten einzustehen hat, die von ihr unnötigerweise ausgelöst wurden. Die Bestimmung von Art. 122 Abs. 3 aZPO GR deckt sich somit - sofern wie im vorliegenden Fall Drittverursacher ausser Betracht fallen können - inhaltlich mit jener von Art. 108 der neuen Schweizerischen Zivil- prozessordnung, welche ebenfalls jene zur Bezahlung von unnötigen Prozesskos- ten verpflichtet, welche sie verursacht haben. Für die grundsätzliche Auslegung von Art. 122 Abs. 3 aZPO GR kann unter diesen Umständen auf die einschlägige Rechtsprechung und Literatur zur neuen ZPO abgestellt werden. Im Allgemeinen werden unnötige Prozesskosten durch versäumte, verspätete, weitschweifige oder fehlerhafte Prozesshandlungen verursacht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_151/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 6.3). Als Beispiele werden in der einschlä- gigen Literatur etwa das unentschuldigte Nichterscheinen zu einer Verhandlung, Weitschweifigkeit in den Vorträgen und Rechtsschriften, unnötig spätes Einreichen von Beweismitteln etc. genannt (vgl. Hans Schmid, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. Aufl., Basel 2014, N 2 zu Art. 108 ZPO; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, N 6a ff. zu Art. 108 ZPO). c) Im vorliegenden Fall schliesst die Vorinstanz auf durch die Klägerin unnöti- gerweise verursachte Prozesskosten, weil die Rechtsbegehren unklar formuliert gewesen seien. Zutreffend ist zwar, dass sich die Vorinstanz aufgrund der Vor- bringen der Beklagten in ihrem Plädoyer mit den Rechtsbegehren der Klägerin und ihren Veränderungen im Verlauf des Verfahrens im Urteil über rund 4 Seiten auseinandersetzte (vgl. angefochtener Entscheid, E. 2). Die Einwände der Beklag- ten waren indessen allesamt abgewiesen worden und das Gericht trat auf alle Rechtsbegehren ein (angefochtener Entscheid, E. 2d in fine). So wurde von der Vorinstanz festgestellt, dass es dem beklagtischen Rechtsvertreter bereits im Ver- laufe des Rechtsschriftenwechsels klar gewesen sei, dass noch keine Leistungs- klage geführt werde, d.h. dass es nicht um eine Forderungsklage ging, sondern nur um die gerichtliche Feststellung der Höhe der Pfandsumme (angefochtener Entscheid, E. 2b/bb). Ebenso war gemäss den Erwägungen der Vorinstanz seit dem Rechtsschriftenwechsel offensichtlich, dass es im Prozess nicht um die Her- ausgabe der Sicherheitsleistungen an die Klägerin ging, sondern lediglich um die Feststellung des "definitiven" Anspruchs bezüglich der Sicherheitsleistungen (an- gefochtener Entscheid, E. 2b/cc). Schliesslich sei eine Anpassung der Rechtsbe- gehren aufgrund der bewilligten Löschung der Bauhandwerkerpfandrechte im

Seite 13 — 17 Grundbuch und deren Ablösung durch die Sicherheitsleistungen notwendig ge- worden. Unter diesen Umständen kann nicht davon gesprochen werden, die Klägerin habe durch ihr Verhalten Anlass zur Entstehung unnötiger Kosten gegeben. Bei der vor- liegenden Konstellation mit der K._____GmbH als Unternehmerin, der X._____AG als Subunternehmerin, mehreren Stockwerkeigentümern und der zwischenzeitli- chen Ablösung der provisorisch eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechte durch Sicherheitsleistungen der Grundeigentümer war die Formulierung klarer Rechts- begehren von vornherein nicht einfach, sodass es nicht ungewöhnlich ist, dass zur unzweideutigen Auslegung der Anträge auf die Begründung in den Rechtsschrif- ten zurückgegriffen werden muss. Aus diesen ging aber - wie sowohl die Vorin- stanz als auch die Beklagten feststellten - mit hinreichender Klarheit hervor, was der genaue Inhalt der Klage war und es der Klägerin letztlich nur darum ging, den Pfandrechtsanspruch bezüglich der geleisteten Sicherheiten definitiv feststellen zu lassen. Erwiesen sich aber die Rechtsbegehren der Klägerin als rechtskonform, kann nicht gesagt werden, die durch das Gericht vorgenommene Prüfung und Auslegung der Anträge habe unnötige Prozesskosten verursacht (vgl. auch Bene- dikt Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, Rz. 1361, wonach bei Gutheis- sung eines Novengesuchs der gesuchstellenden Partei kein Vorwurf am entstan- denen Mehraufwand gemacht und daher grundsätzlich keine Kosten gestützt auf Art. 108 ZPO auferlegt werden könne). Vielmehr gehört es geradezu zum typi- schen kontradiktorischen Prozessieren, dass Beweisurkunden, Vorbringen der Parteien und eben auch ihre Rechtsbegehren interpretiert werden müssen und das Gericht den für ihn gültigen Inhalt festlegen muss. Diese klassische gerichtli- che Tätigkeit generiert grundsätzlich keine unnötigen Kosten im Sinne von Art. 122 Abs. 3 aZPO GR bzw. Art. 108 ZPO. Vielmehr sind die dadurch anfallenden Kosten den Parteien nach den üblichen Verteilungsregeln, nämlich nach dem Mass des Obsiegens und Unterliegens, aufzuerlegen. Ebensowenig könnte um- gekehrt der Schluss gezogen werden, die Beklagten hätten durch ihre erfolglosen Einwände gegen die Rechtsbegehren einen schlussendlich unnötigen Aufwand des Gerichts verursacht. Das Zweiparteienverfahren ist geradezu gekennzeichnet durch das Vorbringen und Diskutieren von gegensätzlichen Positionen und dies- bezüglichen gerichtlichen Entscheiden. Ebenso gehört es zur anwaltlichen Sorg- faltspflicht, unter Umständen Behauptungen und Eventualstandpunkte einzubrin- gen, von denen vorerst ungewiss ist, wie sie vom Gericht beurteilt werden. Solan- ge ein solches prozessuales Verhalten nicht masslos übertrieben wird und/oder völlig Abwegiges vorgebracht wird, kann dies in einem kontradiktorischen Verfah-

Seite 14 — 17 ren nicht als Verursachen unnötiger Prozesskosten angesehen und mit einer Kos- tenüberbindung sanktioniert werden (vgl. Sterchi, a.a.O., N 3 zu Art. 108 ZPO). Dies würde Art. 122 Abs. 3 aZPO GR (und auch Art. 108 ZPO) als Ausnahmere- gelung, welche nur mit Zurückhaltung anzuwenden ist (PKG 1997 Nr. 14 E. 7c), nicht gerecht. Im vorliegenden Fall besteht aus diesen Gründen kein Anlass, der X._____AG einen Teil der Prozesskosten wegen unnötiger Kostenverursachung zu überbinden. Vielmehr hat die Kostenverteilung nach Art. 122 Abs. 1 aZPO GR, d.h. nach dem Mass des Obsiegens und Unterliegens, zu erfolgen. Da die Sache spruchreif ist, kann dies im Beschwerdeverfahren ohne Rückweisung an die Vor- instanz geschehen (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). In Anbetracht dessen, dass die X._____AG vor der Vorinstanz vollständig obsiegt hat und sich daran auch im Be- rufungsverfahren vor dem Kantonsgericht von Graubünden (ZK1 14 136) nichts geändert hat, gehen die Kosten des Kreisamtes Alvaschein von Fr. 300.00 und jene des gerichtlichen Verfahrens vor dem Bezirksgericht Albula von insgesamt Fr. 24'921.50 (einschliesslich die Gutachterkosten von Fr. 12'921.50) unter solidari- scher Haftbarkeit zulasten der Beklagten. d) Die Beklagten haben der Klägerin zudem die durch den Rechtsstreit verur- sachten, notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 122 Abs. 2 aZPO GR). Die Vor- instanz ist im Zusammenhang mit der Liquidierung der aussergerichtlichen Kosten von den Honorarnoten der beiden Rechtsvertreter ausgegangen und hat festge- stellt, dass sich der Stundenaufwand in derselben Grössenordnung bewege (an- gefochtener Entscheid, E. 5b). Dass dieser zu hoch sei, wird weder von der Vorin- stanz erwogen noch wird dies von den Parteien im Beschwerdeverfahren geltend gemacht. Das Kantonsgericht hat deshalb keine Veranlassung, den in der Hono- rarnote von Rechtsanwalt lic. iur. Jürg Steiner vom 1. Juli 2014 (BG act. I.4) gel- tend gemachten Aufwand von 94.15 Stunden in Frage zu stellen. Zu korrigieren ist indessen der Stundenansatz von Fr. 320.00. Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verord- nung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsan- wälte (HV; BR 310.250) gilt ein Stundenansatz zwischen Fr. 210.00 und Fr. 270.00 als üblich. Wird - wie vorliegend - keine Honorarvereinbarung eingereicht, geht das Kantonsgericht von Graubünden bei der Bestimmung der aussergericht- lichen Entschädigung praxisgemäss von einem mittleren Stundenansatz von Fr. 240.00 aus. Das Honorar nach Stundenaufwand beträgt bei diesem Ansatz somit Fr. 22'596.00. Dazu kommen die Barauslagen in Höhe von Fr. 1967.90, welche nicht zu beanstanden sind, was ein Zwischentotal von Fr. 24'563.90 ergibt. Eine Partei kann auf Antrag hin zusätzlich für die Mehrwertsteuer entschädigt werden, wenn sie dadurch auch tatsächlich belastet wurde, das heisst, sofern sie

Seite 15 — 17 ihrem Rechtsvertreter die Zahlung der Mehrwertsteuer schuldet und diese nicht als Vorsteuer abziehen kann (BGE 125 V 201 E. 4b; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 13 112 vom 30. Januar 2014 E. 3b; Urteil des Kantonsge- richts Basel-Landschaft 410 2011 38 vom 9. Mai 2011 E. 4.5; Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts Zürichs über die Mehrwertsteuer vom

17. Mai 2006; Benedikt A. Suter/Cristina von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 39 zu Art. 95 ZPO). Der Rechtsvertreter der Kläge- rin und Beschwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Verfahren keinen expliziten Antrag auf Zusprechung der Mehrwertsteuer gestellt. Allerdings hat er in der ein- gereichten Honorarnote (BG act. I.4) seine Honorarforderung mitsamt der Mehr- wertsteuer kalkuliert, und zwar - da Leistungen sowohl vor als auch nach dem 1. Januar 2011 betroffen waren - mit dem jeweiligen Steuersatz von 7.6 % (bis 31. Dezember 2010) bzw. 8% (ab 1. Januar 2011). Ausgehend davon, dass das Ein- reichen einer Honorarnote als Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_29/2014 vom 7. Mai 2014 E. 4.4), ist vorliegend im Hinblick auf die vor der Vorinstanz eingereichte Honorarnote (mit- samt Kalkulation der Mehrwertsteuer) von einem Antrag auf Zusprechung der Mehrwertsteuer auszugehen. Ein dahingehender Einwand der Gegenpartei, die antragstellende Partei sei zum Vorsteuerabzug berechtigt, weshalb ihr zuzüglich zur Parteientschädigung keine Mehrwertsteuer zugesprochen werden könne, muss rechtzeitig erhoben werden (vgl. Urteil des Kantonsgerichts ZK1 13 112 vom

30. Januar 2014 E. 3b). Vorliegend haben die Beschwerdegegner keinen diesbe- züglichen Einwand erhoben, weshalb der Beschwerdeführerin eine Parteientschä- digung zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen ist. Für die Zeit bis zum 31. De- zember 2010 macht der Rechtsvertreter der Klägerin einen Aufwand von insge- samt 56.85 Stunden geltend, was bei einem Stundenansatz von Fr. 240.00 (s.o.) Fr. 13'644.00 ergibt. Hinzu kommen die für diese Zeit angefallenen Auslagen in Höhe von Fr. 1'415.30. Daraus resultiert ein Betrag von 15'059.30, welcher, wie erwähnt, mit einem Mehrwertsteuersatz von 7.6% zu verrechnen ist, sodass sich ein Total von Fr. 16'203.80 ergibt. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2011 weist die Honorarnote einen Aufwand von 37.3 Stunden aus, was, wiederum bei einem Stundenansatz von Fr. 240.00, einen Betrag von Fr. 8'952.00 ergibt. Hinzu kom- men die übrigen Auslagen in Höhe von Fr. 552.60. Daraus resultiert ein Betrag von Fr. 9'504.60, welcher mit einem Mehrwertsteuersatz von 8% zu verrechnen ist, was ein Total von Fr. 10'264.95 ergibt. Demzufolge ist der Beschwerdeführerin eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 26'468.75 (Fr. 16'203.80 + Fr. 10'264.95) zuzusprechen.

Seite 16 — 17

6. a) Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten der Beschwerdegegner (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gestützt auf den geltenden Ge- bührenrahmen für Beschwerdeentscheide (Art. 10 der Verordnung über die Ge- richtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]) erscheint eine Gerichtsge- bühr in der Höhe von Fr. 1'500.00 angemessen. Sie wird mit dem von der Be- schwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.00 verrechnet. Die Beschwerdegegner werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Be- schwerdeführerin den Betrag von Fr. 1'500.00 direkt zu ersetzen. b) Die Beschwerdegegner haben überdies die anwaltlich vertretene Be- schwerdeführerin aussergerichtlich zu entschädigen. Der von der Beschwerdefüh- rerin geltend gemachte Aufwand von 5.45 Stunden (KG act. D.5) ist nicht zu be- anstanden. Bei einem Stundenansatz von Fr. 240.00 (s. Erwägung 5d) ergibt dies ein Honorar nach Zeitaufwand von Fr. 1'308.00. Dazu kommen Barauslagen in Höhe von Fr. 18.00. Die Mehrwertsteuer ist - nach dem zuvor Ausgeführten (Er- wägung 5d) - auch hier zu berücksichtigen, zumal deren Zusprechung von der Beschwerdeführerin beantragt wird und die Beschwerdegegner dagegen nicht op- ponieren, sodass sich ein Total von Fr. 1'432.10 ergibt.

Seite 17 — 17 III.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Es sei festzustellen, dass der Klägerin eine Forderung als Pfandsum- me von insgesamt Fr. 75'590.75, zuzüglich Verzugszins zu 5% seit 31. Januar 2008, zusteht;

E. 2 Das Grundbuchamt O.2_____ sei anzuweisen, die auf den Grundstü- cken der Beklagten 1 und 2 (Stockwerkeinheiten auf Parzelle Nr. _____, O.2_____, Gemeinde M._____) vorläufig vorgemerkten Bau- handwerkerpfandrechte für die im Anhang 1 einzeln genannten Pfand- summen, insgesamt Fr. 64'403.25, je nebst Zins zu 5% seit 31. Januar 2008, zugunsten der Klägerin definitiv einzutragen;

Seite 5 — 17

E. 3 Es sei festzustellen, dass der Klägerin das Recht zusteht, die von den Beklagten 3 bis 9 durch Einzahlung auf ein Konto des Kreisamtes Al- vaschein geleistete Sicherheit im Gesamtbetrag von Fr. 13'984.40, je im Betrag gemäss Anhang 2, definitiv in Anspruch zu nehmen;

E. 4 [Rechtsmittelbelehrung]

E. 4.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts ist dem erstin- stanzlich urteilenden Gericht im Rahmen von Kostenbeschwerden ein erheblicher

Seite 11 — 17 Ermessensspielraum zuzugestehen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubün- den ZK1 13 73 vom 22. August 2013 E. 4 m.w.H.). b) Die Beschwerdeführerin rügt die Verteilung der vorinstanzlichen Gerichts- kosten. Entscheide über die Höhe der Gerichtskosten, die Kostenverteilung sowie die Höhe der aussergerichtlichen Entschädigung sind typische Ermessensent- scheide (PKG 2012 Nr. 11). Die Rüge der Unangemessenheit ist wie dargelegt grundsätzlich zulässig und unter den genannten Gesichtspunkten zu prüfen. 4. Die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden hat die Berufung des Beschwerdegegners (ZK1 14 136) am 11. Juni 2015 entschieden und diese abgewiesen. Der Sistierungsantrag der Beschwerdegegner wird somit hinfällig. Dasselbe gilt für den Antrag auf Nichteintreten, da im Berufungsverfahren kein Anlass bestand, am Kostenspruch der Vorinstanz etwas zu ändern.

E. 5 a) Die Vorinstanz hat die angefallenen Gerichtskosten - trotz vollständigen Obsiegens der Klägerin - gestützt auf Art. 122 Abs. 3 aZPO GR der Klägerin und den Beklagten je zur Hälfte auferlegt und die aussergerichtlichen Kosten wettge- schlagen (angefochtener Entscheid, E. 5). Begründet wurde dies damit, dass die Rechtsbegehren der Klägerin ungenügend klar formuliert gewesen seien, was bei den Beklagten zu Unsicherheiten geführt habe. Dies habe sie während des ge- samten Verfahrens zu Ausführungen veranlasst, welche sich schliesslich als un- nötig erwiesen hätten. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Vorin- stanz setze sich mit dieser Begründung in Widerspruch zu anderen Feststellungen im angefochtenen Urteil. Die Vorinstanz habe nämlich unter anderem festgehal- ten, dass die Klägerin schon im Rechtsschriftenwechsel klargestellt habe, was sie mit der Klage bewirken wolle. Sodann seien gewisse Änderungen der Rechtsbe- gehren durch das Löschungsbegehren und die daraufhin erfolgte gerichtliche Ver- fügung verursacht worden. Die Vorinstanz habe im Urteil selbst festgestellt, dass sämtliche vorgenommenen Modifikationen der Rechtsbegehren zulässig gewesen seien. Unter diesen Umständen bleibe völlig im Dunkeln, worin denn die ungenü- gend klare Formulierung bestanden haben solle (Beschwerde, S. 3 f.). Die Be- schwerdegegner bestätigen ihre Vorbehalte gegen die von der Klägerin formulier- ten Rechtsbegehren, wie sie dies schon erfolglos im Berufungsverfahren getan haben. b) Gemäss Art. 122 Abs. 3 aZPO GR, welcher heute nicht mehr in Kraft ist, werden jener Partei, die unnötigerweise gerichtliche oder aussergerichtliche Kos- ten verursacht hat, diese ohne Rücksicht auf den Ausgang des Prozesses aufer-

Seite 12 — 17 legt. Damit wird die Grundregel der Kostenverteilung nach Obsiegen und Unterlie- gen gemäss Art. 122 Abs. 1 aZPO GR durchbrochen und im Sinne des Verursa- cherprinzips festgelegt, dass jene Partei für Kosten einzustehen hat, die von ihr unnötigerweise ausgelöst wurden. Die Bestimmung von Art. 122 Abs. 3 aZPO GR deckt sich somit - sofern wie im vorliegenden Fall Drittverursacher ausser Betracht fallen können - inhaltlich mit jener von Art. 108 der neuen Schweizerischen Zivil- prozessordnung, welche ebenfalls jene zur Bezahlung von unnötigen Prozesskos- ten verpflichtet, welche sie verursacht haben. Für die grundsätzliche Auslegung von Art. 122 Abs. 3 aZPO GR kann unter diesen Umständen auf die einschlägige Rechtsprechung und Literatur zur neuen ZPO abgestellt werden. Im Allgemeinen werden unnötige Prozesskosten durch versäumte, verspätete, weitschweifige oder fehlerhafte Prozesshandlungen verursacht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_151/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 6.3). Als Beispiele werden in der einschlä- gigen Literatur etwa das unentschuldigte Nichterscheinen zu einer Verhandlung, Weitschweifigkeit in den Vorträgen und Rechtsschriften, unnötig spätes Einreichen von Beweismitteln etc. genannt (vgl. Hans Schmid, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. Aufl., Basel 2014, N 2 zu Art. 108 ZPO; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, N 6a ff. zu Art. 108 ZPO). c) Im vorliegenden Fall schliesst die Vorinstanz auf durch die Klägerin unnöti- gerweise verursachte Prozesskosten, weil die Rechtsbegehren unklar formuliert gewesen seien. Zutreffend ist zwar, dass sich die Vorinstanz aufgrund der Vor- bringen der Beklagten in ihrem Plädoyer mit den Rechtsbegehren der Klägerin und ihren Veränderungen im Verlauf des Verfahrens im Urteil über rund 4 Seiten auseinandersetzte (vgl. angefochtener Entscheid, E. 2). Die Einwände der Beklag- ten waren indessen allesamt abgewiesen worden und das Gericht trat auf alle Rechtsbegehren ein (angefochtener Entscheid, E. 2d in fine). So wurde von der Vorinstanz festgestellt, dass es dem beklagtischen Rechtsvertreter bereits im Ver- laufe des Rechtsschriftenwechsels klar gewesen sei, dass noch keine Leistungs- klage geführt werde, d.h. dass es nicht um eine Forderungsklage ging, sondern nur um die gerichtliche Feststellung der Höhe der Pfandsumme (angefochtener Entscheid, E. 2b/bb). Ebenso war gemäss den Erwägungen der Vorinstanz seit dem Rechtsschriftenwechsel offensichtlich, dass es im Prozess nicht um die Her- ausgabe der Sicherheitsleistungen an die Klägerin ging, sondern lediglich um die Feststellung des "definitiven" Anspruchs bezüglich der Sicherheitsleistungen (an- gefochtener Entscheid, E. 2b/cc). Schliesslich sei eine Anpassung der Rechtsbe- gehren aufgrund der bewilligten Löschung der Bauhandwerkerpfandrechte im

Seite 13 — 17 Grundbuch und deren Ablösung durch die Sicherheitsleistungen notwendig ge- worden. Unter diesen Umständen kann nicht davon gesprochen werden, die Klägerin habe durch ihr Verhalten Anlass zur Entstehung unnötiger Kosten gegeben. Bei der vor- liegenden Konstellation mit der K._____GmbH als Unternehmerin, der X._____AG als Subunternehmerin, mehreren Stockwerkeigentümern und der zwischenzeitli- chen Ablösung der provisorisch eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechte durch Sicherheitsleistungen der Grundeigentümer war die Formulierung klarer Rechts- begehren von vornherein nicht einfach, sodass es nicht ungewöhnlich ist, dass zur unzweideutigen Auslegung der Anträge auf die Begründung in den Rechtsschrif- ten zurückgegriffen werden muss. Aus diesen ging aber - wie sowohl die Vorin- stanz als auch die Beklagten feststellten - mit hinreichender Klarheit hervor, was der genaue Inhalt der Klage war und es der Klägerin letztlich nur darum ging, den Pfandrechtsanspruch bezüglich der geleisteten Sicherheiten definitiv feststellen zu lassen. Erwiesen sich aber die Rechtsbegehren der Klägerin als rechtskonform, kann nicht gesagt werden, die durch das Gericht vorgenommene Prüfung und Auslegung der Anträge habe unnötige Prozesskosten verursacht (vgl. auch Bene- dikt Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, Rz. 1361, wonach bei Gutheis- sung eines Novengesuchs der gesuchstellenden Partei kein Vorwurf am entstan- denen Mehraufwand gemacht und daher grundsätzlich keine Kosten gestützt auf Art. 108 ZPO auferlegt werden könne). Vielmehr gehört es geradezu zum typi- schen kontradiktorischen Prozessieren, dass Beweisurkunden, Vorbringen der Parteien und eben auch ihre Rechtsbegehren interpretiert werden müssen und das Gericht den für ihn gültigen Inhalt festlegen muss. Diese klassische gerichtli- che Tätigkeit generiert grundsätzlich keine unnötigen Kosten im Sinne von Art. 122 Abs. 3 aZPO GR bzw. Art. 108 ZPO. Vielmehr sind die dadurch anfallenden Kosten den Parteien nach den üblichen Verteilungsregeln, nämlich nach dem Mass des Obsiegens und Unterliegens, aufzuerlegen. Ebensowenig könnte um- gekehrt der Schluss gezogen werden, die Beklagten hätten durch ihre erfolglosen Einwände gegen die Rechtsbegehren einen schlussendlich unnötigen Aufwand des Gerichts verursacht. Das Zweiparteienverfahren ist geradezu gekennzeichnet durch das Vorbringen und Diskutieren von gegensätzlichen Positionen und dies- bezüglichen gerichtlichen Entscheiden. Ebenso gehört es zur anwaltlichen Sorg- faltspflicht, unter Umständen Behauptungen und Eventualstandpunkte einzubrin- gen, von denen vorerst ungewiss ist, wie sie vom Gericht beurteilt werden. Solan- ge ein solches prozessuales Verhalten nicht masslos übertrieben wird und/oder völlig Abwegiges vorgebracht wird, kann dies in einem kontradiktorischen Verfah-

Seite 14 — 17 ren nicht als Verursachen unnötiger Prozesskosten angesehen und mit einer Kos- tenüberbindung sanktioniert werden (vgl. Sterchi, a.a.O., N 3 zu Art. 108 ZPO). Dies würde Art. 122 Abs. 3 aZPO GR (und auch Art. 108 ZPO) als Ausnahmere- gelung, welche nur mit Zurückhaltung anzuwenden ist (PKG 1997 Nr. 14 E. 7c), nicht gerecht. Im vorliegenden Fall besteht aus diesen Gründen kein Anlass, der X._____AG einen Teil der Prozesskosten wegen unnötiger Kostenverursachung zu überbinden. Vielmehr hat die Kostenverteilung nach Art. 122 Abs. 1 aZPO GR, d.h. nach dem Mass des Obsiegens und Unterliegens, zu erfolgen. Da die Sache spruchreif ist, kann dies im Beschwerdeverfahren ohne Rückweisung an die Vor- instanz geschehen (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). In Anbetracht dessen, dass die X._____AG vor der Vorinstanz vollständig obsiegt hat und sich daran auch im Be- rufungsverfahren vor dem Kantonsgericht von Graubünden (ZK1 14 136) nichts geändert hat, gehen die Kosten des Kreisamtes Alvaschein von Fr. 300.00 und jene des gerichtlichen Verfahrens vor dem Bezirksgericht Albula von insgesamt Fr. 24'921.50 (einschliesslich die Gutachterkosten von Fr. 12'921.50) unter solidari- scher Haftbarkeit zulasten der Beklagten. d) Die Beklagten haben der Klägerin zudem die durch den Rechtsstreit verur- sachten, notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 122 Abs. 2 aZPO GR). Die Vor- instanz ist im Zusammenhang mit der Liquidierung der aussergerichtlichen Kosten von den Honorarnoten der beiden Rechtsvertreter ausgegangen und hat festge- stellt, dass sich der Stundenaufwand in derselben Grössenordnung bewege (an- gefochtener Entscheid, E. 5b). Dass dieser zu hoch sei, wird weder von der Vorin- stanz erwogen noch wird dies von den Parteien im Beschwerdeverfahren geltend gemacht. Das Kantonsgericht hat deshalb keine Veranlassung, den in der Hono- rarnote von Rechtsanwalt lic. iur. Jürg Steiner vom 1. Juli 2014 (BG act. I.4) gel- tend gemachten Aufwand von 94.15 Stunden in Frage zu stellen. Zu korrigieren ist indessen der Stundenansatz von Fr. 320.00. Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verord- nung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsan- wälte (HV; BR 310.250) gilt ein Stundenansatz zwischen Fr. 210.00 und Fr. 270.00 als üblich. Wird - wie vorliegend - keine Honorarvereinbarung eingereicht, geht das Kantonsgericht von Graubünden bei der Bestimmung der aussergericht- lichen Entschädigung praxisgemäss von einem mittleren Stundenansatz von Fr. 240.00 aus. Das Honorar nach Stundenaufwand beträgt bei diesem Ansatz somit Fr. 22'596.00. Dazu kommen die Barauslagen in Höhe von Fr. 1967.90, welche nicht zu beanstanden sind, was ein Zwischentotal von Fr. 24'563.90 ergibt. Eine Partei kann auf Antrag hin zusätzlich für die Mehrwertsteuer entschädigt werden, wenn sie dadurch auch tatsächlich belastet wurde, das heisst, sofern sie

Seite 15 — 17 ihrem Rechtsvertreter die Zahlung der Mehrwertsteuer schuldet und diese nicht als Vorsteuer abziehen kann (BGE 125 V 201 E. 4b; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 13 112 vom 30. Januar 2014 E. 3b; Urteil des Kantonsge- richts Basel-Landschaft 410 2011 38 vom 9. Mai 2011 E. 4.5; Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts Zürichs über die Mehrwertsteuer vom

17. Mai 2006; Benedikt A. Suter/Cristina von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 39 zu Art. 95 ZPO). Der Rechtsvertreter der Kläge- rin und Beschwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Verfahren keinen expliziten Antrag auf Zusprechung der Mehrwertsteuer gestellt. Allerdings hat er in der ein- gereichten Honorarnote (BG act. I.4) seine Honorarforderung mitsamt der Mehr- wertsteuer kalkuliert, und zwar - da Leistungen sowohl vor als auch nach dem 1. Januar 2011 betroffen waren - mit dem jeweiligen Steuersatz von 7.6 % (bis 31. Dezember 2010) bzw. 8% (ab 1. Januar 2011). Ausgehend davon, dass das Ein- reichen einer Honorarnote als Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_29/2014 vom 7. Mai 2014 E. 4.4), ist vorliegend im Hinblick auf die vor der Vorinstanz eingereichte Honorarnote (mit- samt Kalkulation der Mehrwertsteuer) von einem Antrag auf Zusprechung der Mehrwertsteuer auszugehen. Ein dahingehender Einwand der Gegenpartei, die antragstellende Partei sei zum Vorsteuerabzug berechtigt, weshalb ihr zuzüglich zur Parteientschädigung keine Mehrwertsteuer zugesprochen werden könne, muss rechtzeitig erhoben werden (vgl. Urteil des Kantonsgerichts ZK1 13 112 vom

30. Januar 2014 E. 3b). Vorliegend haben die Beschwerdegegner keinen diesbe- züglichen Einwand erhoben, weshalb der Beschwerdeführerin eine Parteientschä- digung zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen ist. Für die Zeit bis zum 31. De- zember 2010 macht der Rechtsvertreter der Klägerin einen Aufwand von insge- samt 56.85 Stunden geltend, was bei einem Stundenansatz von Fr. 240.00 (s.o.) Fr. 13'644.00 ergibt. Hinzu kommen die für diese Zeit angefallenen Auslagen in Höhe von Fr. 1'415.30. Daraus resultiert ein Betrag von 15'059.30, welcher, wie erwähnt, mit einem Mehrwertsteuersatz von 7.6% zu verrechnen ist, sodass sich ein Total von Fr. 16'203.80 ergibt. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2011 weist die Honorarnote einen Aufwand von 37.3 Stunden aus, was, wiederum bei einem Stundenansatz von Fr. 240.00, einen Betrag von Fr. 8'952.00 ergibt. Hinzu kom- men die übrigen Auslagen in Höhe von Fr. 552.60. Daraus resultiert ein Betrag von Fr. 9'504.60, welcher mit einem Mehrwertsteuersatz von 8% zu verrechnen ist, was ein Total von Fr. 10'264.95 ergibt. Demzufolge ist der Beschwerdeführerin eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 26'468.75 (Fr. 16'203.80 + Fr. 10'264.95) zuzusprechen.

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E. 6 a) Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten der Beschwerdegegner (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gestützt auf den geltenden Ge- bührenrahmen für Beschwerdeentscheide (Art. 10 der Verordnung über die Ge- richtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]) erscheint eine Gerichtsge- bühr in der Höhe von Fr. 1'500.00 angemessen. Sie wird mit dem von der Be- schwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.00 verrechnet. Die Beschwerdegegner werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Be- schwerdeführerin den Betrag von Fr. 1'500.00 direkt zu ersetzen. b) Die Beschwerdegegner haben überdies die anwaltlich vertretene Be- schwerdeführerin aussergerichtlich zu entschädigen. Der von der Beschwerdefüh- rerin geltend gemachte Aufwand von 5.45 Stunden (KG act. D.5) ist nicht zu be- anstanden. Bei einem Stundenansatz von Fr. 240.00 (s. Erwägung 5d) ergibt dies ein Honorar nach Zeitaufwand von Fr. 1'308.00. Dazu kommen Barauslagen in Höhe von Fr. 18.00. Die Mehrwertsteuer ist - nach dem zuvor Ausgeführten (Er- wägung 5d) - auch hier zu berücksichtigen, zumal deren Zusprechung von der Beschwerdeführerin beantragt wird und die Beschwerdegegner dagegen nicht op- ponieren, sodass sich ein Total von Fr. 1'432.10 ergibt.

Seite 17 — 17 III.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer 3 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Albula vom 2. Juli 2014, mitgeteilt am 20. Oktober 2014, wird aufgehoben.
  2. Die Kosten des Kreisamtes Alvaschein von Fr. 300.00 und jene des Be- zirksgerichts Albula von Fr. 24'921.50 (einschliesslich Gutachterkosten von Fr. 12'921.50) gehen unter solidarischer Haftbarkeit zulasten der Beklagten, welche die Klägerin solidarisch haftend aussergerichtlich mit Fr. 26'468.75 zu entschädigen haben.
  3. a) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.00 gehen zulasten der Beschwerdegegner und werden mit dem von der Beschwerdeführerin ge- leisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.00 verrechnet. Die Beschwerde- gegner werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Beschwerde- führerin den Betrag von Fr. 1'500.00 direkt zu ersetzen. b) Aussergerichtlich haben die Beschwerdegegner solidarisch haftend die Be- schwerdeführerin mit Fr. 1'432.10 zu entschädigen.
  4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens Fr. 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  5. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 16. Juni 2015 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 14 135

17. Juni 2015 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Brunner Richter Michael Dürst und Schnyder Aktuar Nydegger In der zivilrechtlichen Beschwerde der X . _ _ _ _ _ A G, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jürg Steiner, Limmatquai 52, 8022 Zürich, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Albula vom 2. Juli 2014, mitgeteilt am 20. Oktober 2014, in Sachen der Beschwerdeführerin gegen A._____, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Port- mann, Quaderstrasse 18, 7002 Chur, B._____, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Port- mann, Quaderstrasse 18, 7002 Chur, C._____, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Port- mann, Quaderstrasse 18, 7002 Chur, die D . _ _ _ _ _ A G, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann, Quaderstrasse 18, 7002 Chur, E._____, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Port- mann, Quaderstrasse 18, 7002 Chur,

Seite 2 — 17 die E r b e n F . _ _ _ _ _ s e l ., Beschwerdegegnerin, vertreten durch Dr. G._____, wieder vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann, Quader- strasse 18, 7002 Chur, die H . _ _ _ _ _ A G, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann, Quaderstrasse 18, 7002 Chur, I._____, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Port- mann, Quaderstrasse 18, 7002 Chur, und die J . _ _ _ _ _ A G, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann, Quaderstrasse 18, 7002 Chur, betreffend Bauhandwerkerpfandrecht (Kostenentscheid), hat sich ergeben:

Seite 3 — 17 I. Sachverhalt A. Die X._____AG (Klägerin) bezweckt die Ausführung von Tätigkeiten im Bauhaupt- und Baunebengewerbe und ist auf Trockenbau und Fassadenisolatio- nen spezialisiert. Im August 2007 schloss die X._____AG einen mündlichen Werkvertrag mit der K._____GmbH, O.1_____, über das Anbringen einer Ausse- nisolation an der Liegenschaft auf Parzelle Nr. _____/Plan _____ (Grundbuch- vermessungsparzelle Nr. _____/Plan _____), Hotel "L._____", O.2_____, Ge- meinde M._____. Basis dieses Vertrages bildete der Werkvertrag, den die K._____GmbH mit der Bauherrschaft, der J._____AG (Beklagte 1), über die Aus- führung dieser Arbeiten abgeschlossen hatte. Die Bauleitung hatte die H._____AG (Beklagte 2) inne. Die X._____AG führte in der Folge verschiedene Arbeiten an den Gebäuden auf der erwähnten Parzelle aus und brachte insbesondere eine verputzte Aussenwärmedämmung an. Am 19. Dezember 2007 stellte sie der K._____GmbH die Schlussrechnung und machte einen ausstehenden Betrag von Fr. 75'590.90 (inkl. MWSt.) geltend. Die Rechnung wurde nicht beglichen. B. Am 11. März 2008 stellte die X._____AG beim Kreisamt Alvaschein ein Ge- such mit dem Begehren, das Grundbuchamt O.2_____ sei anzuweisen, zu ihren Gunsten auf den Grundstücken der Stockwerkeinheiten Nr. 51'196 bis 51'258 auf Parzelle Nr. _____, Grundbuch Gemeinde M._____, Bauhandwerkerpfandrechte für eine Pfandsumme von insgesamt Fr. 75'590.75 nebst Zins zu 5% seit dem 31. Januar 2008 vorläufig vorzumerken. Mit Verfügung vom 18. März 2008 wurde dem Gesuch superprovisorisch entsprochen. Am 25. April 2008 verfügte der Kreisprä- sident die vorläufige Vormerkung der Pfandrechte auf den folgenden, einzeln auf- geführten Stockwerkeigentumseinheiten: Eigentümer StWE-Blatt/Blätter Total Wertquote Total Pfandsumme Fr. J._____AG 51'196, 51'197, 51'203- 296/1000 22'374.85 51'208, 51'210, 51'211, 51'221, 51'233, 51'235- 51'237, 51'239, 51'240 51'250, 51'251, 51'257 H._____AG 51'198-51'202, 51'209, 556/1000 42'028.40 51'212, 51'216-51'220, 51'224, 51'225, 51'229- 51'232, 51'234, 51'238, 51'241-51'249, 51'253- 51'256, 51'258

Seite 4 — 17 B._____ 51'213 17/1000 1'285.05 A._____ 51'214, 51'227 16/1000 1'209.45 D._____AG 51'215 10/1000 755.90 E._____ 51'222 19/1000 1'436.25 I._____ 51'223, 51'226 39/1000 2'948.05 C._____ 51'228 17/1000 1'285.05 F._____ 51'252 30/1000 2'267.75 Total 1000/1000 75'590.75 Der X._____AG wurde Frist bis zum 29. August 2008 angesetzt, um Klage auf definitive Eintragung der Pfandrechte anzuheben. C. Mit Valuta vom 30. Mai 2008 leistete N._____ als Vertreter der J._____AG eine Sicherheitsleistung von insgesamt Fr. 11'187.50 zur Entlastung der Pfand- rechte betreffend die Stockwerkeigentumseinheiten 51'213-51'215, 51'222, 51'223, 51'226-51'228, 51'252, im Eigentum von B._____, A._____, der D._____AG, E._____, I._____, C._____ und F._____ sel. (Beklagte 3 bis 9) ste- hend, auf das Konto des Kreisamtes Alvaschein. Mit Entscheid vom 4. Juni 2008 ordnete der Kreispräsident Alvaschein die Löschung der diesbezüglich vorläufig vorgemerkten Bauhandwerkerpfandrechte an. Aufgrund einer Zusatzzahlung im Oktober 2008 erhöhte sich der Gesamtbetrag auf Fr. 13'984.40. Im Hinblick auf die laufenden Bestrebungen zur Aufhebung der politischen Kreise im Kanton Graubünden wurde die gesamte hinterlegte Sicherheitsleistung in der Folge an das Bezirksgericht Albula überwiesen. D. Die Klage wurde innert Frist am 1. September 2008 beim Kreisamt Alva- schein zur Vermittlung angemeldet. Die Parteien konnten sich an der Sühnever- handlung vom 19. November 2008 nicht einigen. Am 5. Dezember 2008 wurde der Leitschein mit folgenden Rechtsbegehren ausgestellt: Klägerisches Rechtsbegehren: 1. Es sei festzustellen, dass der Klägerin eine Forderung als Pfandsum- me von insgesamt Fr. 75'590.75, zuzüglich Verzugszins zu 5% seit 31. Januar 2008, zusteht; 2. Das Grundbuchamt O.2_____ sei anzuweisen, die auf den Grundstü- cken der Beklagten 1 und 2 (Stockwerkeinheiten auf Parzelle Nr. _____, O.2_____, Gemeinde M._____) vorläufig vorgemerkten Bau- handwerkerpfandrechte für die im Anhang 1 einzeln genannten Pfand- summen, insgesamt Fr. 64'403.25, je nebst Zins zu 5% seit 31. Januar 2008, zugunsten der Klägerin definitiv einzutragen;

Seite 5 — 17 3. Es sei festzustellen, dass der Klägerin das Recht zusteht, die von den Beklagten 3 bis 9 durch Einzahlung auf ein Konto des Kreisamtes Al- vaschein geleistete Sicherheit im Gesamtbetrag von Fr. 13'984.40, je im Betrag gemäss Anhang 2, definitiv in Anspruch zu nehmen; 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. Ferner erkläre ich hiermit eine Streitverkündung an: K._____GmbH, O.1_____, vertreten durch RA Dr. iur. Hans-Martin Allemann, Alexan- derstrasse 8, Postfach 30, 7002 Chur. Beklagtisches Rechtsbegehren: 1. Abweisung

a. der Klage auf definitiven Bauhandwerker-Pfandsrechts-Anspruch der Subunternehmerfirma X._____AG, O.3_____, und

b. des Antrages der Subunternehmerfirma X._____AG, O.3_____, auf definitiven Grundbucheintrag des provisorischen Bauhandwerker- pfandrechts. 2. Streitverkündung an die Unternehmerfirma K._____GmbH, O.1_____ 3. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge nebst Mehrwertsteuer zu Lasten der Kläger- schaft. E. Der Bezirksgerichtspräsident Albula nahm die von beiden Parteiseiten be- antragte Streitverkündung an die K._____GmbH mit Verfügung vom 14. Januar 2009 vor und setzte eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zur Prozess- eingabe an. Der Rechtsvertreter der K._____GmbH, Rechtsanwalt Dr. iur. Hans- Martin Allemann, reichte weder innert der angesetzten Frist eine Stellungnahme ein noch erfolgte eine anderweitige Teilnahme am Prozess, womit kein Beitritt zum Verfahren erfolgte. F. Mit Verfügung vom 24. August 2010 erteilte der Bezirksgerichtspräsident O._____, P._____AG, den Auftrag zur Ausarbeitung eines Gutachtens im Wesent- lichen zu den Fragen, ob die Ausführung der Aussendämmfassadenarbeiten am Hotel L._____ in O.2_____ den Vorgaben der Ausschreibung (insbesondere auch den darin bezeichneten Normen, Empfehlungen etc.) entspreche und wenn nicht, welche Abweichungen feststellbar seien und wie hoch ein allfälliger Minderwert beziffert werde bzw. mit welchem Aufwand zu rechnen sei, um den vertrags- gemässen Zustand zu erreichen, welches die möglichen Ursachen der festgestell- ten Mängel seien und wie hoch die Kosten für die Entfernung bzw. den Ersatz des Werkes ausfallen würden. Das entsprechende Gutachten datiert vom 18. Januar

2011. Die X._____AG nahm am 23. März 2011 dazu Stellung, die Beklagten ver- zichteten darauf.

Seite 6 — 17 G. Am 27. November 2012 reichte N._____ als Vertreter der J._____AG und der H._____AG beim Bezirksgericht Albula unter Hinweis auf eine erbrachte Si- cherheitsleistung von Fr. 64'403.25 (Valuta 28. November 2012) ein Gesuch um Löschung der auf deren Stockwerkeigentumseinheiten vorläufig vorgemerkten Bauhandwerkerpfandrechte ein. Am 30. November 2012 ging eine weitere Zah- lung über Fr. 20'832.20 für Verzugszinsen ein. Mit Entscheid vom 30. November 2012 erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Albula, dass die hinterlegte Si- cherheitsleistung hinreichend sei und ordnete die beantragten Löschungen an (Proz. Nr. 135-2012-200). Gegen diesen Entscheid erhob die X._____AG am 13. Dezember 2012 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden mit dem Begeh- ren, das Löschungsgesuch sei abzuweisen, eventualiter sei die Sicherheit um mindestens Fr. 20'000.00 zu erhöhen. Mit Urteil vom 16. Januar 2013 (ZK1 12 85) wurden die Berufung gutgeheissen, das Löschungsgesuch abgewiesen und fest- gehalten, dass bei einer Hinterlegung von weiteren Fr. 20'000.00 eine hinreichen- de Sicherheit auch für künftige Verzugszinsen geleistet sein würde. Mit Schreiben vom 14. Juni 2013 beantragten die J._____AG und die H._____AG dem Bezirks- gericht Albula erneut die Löschung der Vormerkungen. Am 27. Juni 2013 ging ei- ne zusätzliche Sicherheitsleistung von Fr. 20'000.00 beim Bezirksgericht Albula ein. Mit Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Albula vom 3. Juli 2013 wurde unter anderem die Leistung einer hinreichenden Sicherheit von Fr. 105'235.25 bestätigt (Proz. Nr. 135-2013-103). Gegen diesen Entscheid erhob die X._____AG am 12. Juli 2013 wiederum Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden. Diese wurde mit Urteil vom 26. August 2013 (ZK1 13 75) abgewie- sen. Auf gerichtliche Anweisung vom 17. Oktober 2013 hin löschte das Grund- buchamt O.2_____ die vorläufig vorgemerkten Bauhandwerkerpfandrechte bezüg- lich der im Eigentum der J._____AG und der H._____AG stehenden Stockwerkei- gentumseinheiten. H. Mit Zahlungsbefehl vom 14. Dezember 2012 leitete die X._____AG gegen die K._____GmbH beim Betreibungsamt Imboden Betreibung ein für eine Forde- rung von Fr. 75'590.90 zuzüglich 5% Zins seit dem 31. Januar 2008 (Betreibungs- Nr. 2124595). Dagegen wurde am 10. Januar 2013 Rechtsvorschlag erhoben. I. Mit Schreiben vom 23. Januar 2014 teilte die X._____AG dem Bezirksge- richt Albula mit, ihr Rechtsbegehren gemäss Leitschein wie folgt abzuändern: Klägerisches Rechtsbegehren: 1. (Unverändert) 2. Es sei festzustellen, dass der Klägerin das Recht zusteht, die von den Beklagten 1 und 2 durch Einzahlung auf ein Konto des Bezirksgerichts

Seite 7 — 17 Albula geleistete Sicherheit im Gesamtbetrag von Fr. 105'235.25, je im Betrag gemäss Anhang 2, definitiv in Anspruch zu nehmen.

3. und 4. (Unverändert) J. In einem Schreiben vom 18. März 2014 formulierten auch die Beklagten ihre Rechtsbegehren wie folgt neu: Beklagtisches Rechtsbegehren: 1. Es sei die gegnerische Klage vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Kläger- schaft. K. Die Parteien wurden mit Verfügung vom 26. Mai 2014 zur Hauptverhand- lung vorgeladen. Die Rechtsvertreter beider Parteien reichten mit Schreiben vom

10. bzw. 12. Juni 2014 weitere Urkunden zu den Akten. Anlässlich der Hauptver- handlung haben die Parteien ihre Rechtsbegehren wie folgt abgeändert: Klägerisches Rechtsbegehren: 1. (Unverändert) 2. Es sei festzustellen, dass der Klägerin das Recht zusteht, die von den Beklagten 1 und 2 durch Einzahlung auf ein Konto des Bezirksgerichts Albula geleistete Sicherheit im Gesamtbetrag von Fr. 105'235.25 defi- nitiv in Anspruch zu nehmen. 3. Es sei festzustellen, dass der Klägerin das Recht zusteht, die von den Beklagten 3 bis 9 durch Einzahlung auf ein Konto des Kreisamtes Al- vaschein geleistete Sicherheit im Gesamtbetrag von Fr. 13'984.40 de- finitiv in Anspruch zu nehmen. 4. (Unverändert) Beklagtisches Rechtsbegehren: 1. Es sei die gegnerische Klage vollumfänglich abzuweisen, soweit dar- auf eingetreten werden kann. 2. (Unverändert) L. Mit Urteil vom 2. Juli 2014, mitgeteilt am 20. Oktober 2014, entschied das Bezirksgericht Albula was folgt: "1. In Gutheissung der Klage wird festgestellt, - dass die für die J._____AG, die H._____AG, B._____, A._____, die D._____AG, E._____, I._____, C._____ und die Erben der F._____ sel. auf dem Postkonto 31-731186-4, lautend auf das Be- zirksgericht Albula, hinterlegten Sicherheitsleistungen von insge- samt CHF 119'219.65 (CHF 13'984.40 und CHF 105'235.25) defi- nitiv gestellt wurden und

Seite 8 — 17 - dass damit zugunsten der X._____AG Pfandrechte für eine Pfand- summe von insgesamt CHF 75'590.75 zuzüglich 5% Zinsen seit

31. Januar 2008 begründet wurden, die eine allfällige Forderung (zuzüglich Verzugszinsen) der X._____AG sichern, welche dieser der K._____GmbH gegenüber zusteht. 2. Eine Herausgabe der Sicherheitsleistungen kann nur erfolgen, wenn und soweit ein rechtskräftiges und vollstreckbares gerichtliches Urteil oder ein gerichtlicher bzw. aussergerichtlicher Vergleich die K._____GmbH zur Bezahlung einer bestimmten Forderung nebst Ver- zugszinsen an die X._____AG verpflichtet und wenn die K._____GmbH die X._____AG nicht befriedigt. 3. Die Kosten des Kreisamtes Alvaschein von CHF 300.00 sowie die Kosten des Bezirksgerichtes Albula bestehend aus: Gerichtsgebühren CHF 12'000.00 Kosten des Gutachtens CHF 12'921.50 insgesamt CHF 24'921.50 gehen je zur Hälfte (Kreisamt Alvaschein: CHF 150.00, Bezirksgericht Albula: CHF 12'460.75) zulasten der X._____AG und der solidarisch haftenden J._____AG, H._____AG, B._____, A._____, D._____AG, E._____, I._____, C._____ und Erben der F._____ sel. Die Kosten des Bezirksgerichts Albula werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen von je CHF 18'000.00 verrechnet. Die verbleibenden Kostenvorschüs- se von je CHF 5'539.25 werden nach Erhalt eines Einzahlungsschei- nes erstattet. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung]" M. Gegen diesen Entscheid liess die X._____AG (nachfolgend: Beschwerde- führerin) mit Eingabe vom 20. November 2014 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erheben. Dabei stellte sie folgende Rechtsbegehren: "1. Ziff. 3 des Dispositivs sei aufzuheben und die Sache zu neuer Ent- scheidung über die Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vor- instanz zurückzuweisen; 2. eventuell, die Kosten des Kreisamtes Alvaschein und des Bezirksge- richtes Albula seien den Beklagten aufzuerlegen; 3. eventuell, die Beklagten seien zu verpflichten, der Klägerin für das vor- instanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu be- zahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner." N. In ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2015 beantragten die J._____AG, die H._____AG, B._____, A._____, die D._____AG, E._____, I._____, C._____ und die Erben der F._____ sel. (nachfolgend: Beschwerdegeg- ner) was folgt:

Seite 9 — 17 "1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Vorliegendes Beschwerdeverfahren sei bis zur rechtskräftigen Erledi- gung des Berufungsverfahrens Proz. Nr. ZK1 14 136 zu sistieren. 3. Eventuell: auf die Beschwerde sei mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. 4. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Be- schwerdeführerin." O. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Er- wägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nach- folgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Die vorliegende Streitsache wurde vor Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) beim Bezirksgericht Albula rechtshängig ge- macht. Die Vorinstanz wendete deshalb zu Recht das in prozessualer Hinsicht bis zum 1. Januar 2011 geltende Prozessrecht - insbesondere die inzwischen aufge- hobene Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (nachfolgend: aZPO GR) - an (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröff- nung des Entscheides in Kraft war (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Der vorliegend ange- fochtene Entscheid wurde den Parteien am 20. Oktober 2014 mitgeteilt. Somit ist für das Rechtsmittelverfahren die Schweizerische Zivilprozessordnung anwend- bar.

2. a) Gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 110 ZPO ist der Ent- scheid über die Prozesskosten selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar. Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz ein- zureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Abs. 3). Die Zustän- digkeit des Kantonsgerichts von Graubünden als Rechtsmittelinstanz ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung (EGzZPO; BR 320.100). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständig- keit für zivilrechtliche Beschwerden auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 der Verordnung über die Organisation des Kantons- gerichts [KGV; BR 173.100]). b) Die vorliegende Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Albula vom 2. Juli 2014, mitgeteilt am 20. Oktober 2014, wurde am 20. Oktober 2014

Seite 10 — 17 beim Kantonsgericht von Graubünden eingereicht und erweist sich damit als rechtzeitig. Da die Beschwerde auch den übrigen Formerfordernissen entspricht, ist darauf einzutreten.

3. a) Gemäss Art. 320 ZPO können mit Beschwerde die unrichtige Rechtsan- wendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung beinhaltet jeden Verstoss gegen das geschriebene und ungeschriebene Recht (Dieter Freiburghaus/ Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 3 zu Art. 320 ZPO; Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013; N 2 zu Art. 310 ZPO). Unrichtige Rechtsanwendung umfasst auch Unangemessenheit (Kurt Blickenstor- fer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, DIKE-Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N 5 zu Art. 310 ZPO). Unangemessen- heit ist gegeben, wenn ein gerichtlicher Entscheid, der auf sachlichen Kriterien beruht und die Grenzen der Ermessensausübung beachtet, unter Berücksichti- gung der Gegebenheiten des konkreten Falles dennoch als unzweckmässig er- scheint (Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2010, N 36 zu Art. 310 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz hätte folglich einen anderen, zweckmässigeren Entscheid getroffen, hätte sie anstelle der Vorinstanz zu entscheiden gehabt (Reetz/Theiler, a.a.O., N 36 zu Art. 310 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz hat bei der Überprüfung der Angemessenheit jedoch Zurück- haltung zu üben (PKG 2012 Nr. 11; Blickenstorfer, a.a.O., N 5 zu Art. 320 ZPO). So darf sie zwar ihr Ermessen gegebenenfalls an die Stelle desjenigen der Vorin- stanz setzen, die freie Überprüfungsbefugnis hindert sie aber nicht daran, in Er- messensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Der Vorinstanz kann somit die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen überlassen werden. Einzugreifen ist erst bei einer unangemessenen Entschei- dung. Diese Zurückhaltung bei der Überprüfung der Angemessenheit darf jedoch - anders als etwa noch bei der Beschwerde nach Art. 232 aZPO GR - nicht so weit gehen, dass erst bei Ermessensüberschreitungen eingegriffen würde, also dann, wenn die Bandbreite zulässiger Ermessensentscheide nach oben oder nach unten verlassen wird (vgl. zum Ganzen auch BGE 123 II 210 E. 2a sowie 130 II 449 E. 4.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts ist dem erstin- stanzlich urteilenden Gericht im Rahmen von Kostenbeschwerden ein erheblicher

Seite 11 — 17 Ermessensspielraum zuzugestehen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubün- den ZK1 13 73 vom 22. August 2013 E. 4 m.w.H.). b) Die Beschwerdeführerin rügt die Verteilung der vorinstanzlichen Gerichts- kosten. Entscheide über die Höhe der Gerichtskosten, die Kostenverteilung sowie die Höhe der aussergerichtlichen Entschädigung sind typische Ermessensent- scheide (PKG 2012 Nr. 11). Die Rüge der Unangemessenheit ist wie dargelegt grundsätzlich zulässig und unter den genannten Gesichtspunkten zu prüfen. 4. Die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden hat die Berufung des Beschwerdegegners (ZK1 14 136) am 11. Juni 2015 entschieden und diese abgewiesen. Der Sistierungsantrag der Beschwerdegegner wird somit hinfällig. Dasselbe gilt für den Antrag auf Nichteintreten, da im Berufungsverfahren kein Anlass bestand, am Kostenspruch der Vorinstanz etwas zu ändern.

5. a) Die Vorinstanz hat die angefallenen Gerichtskosten - trotz vollständigen Obsiegens der Klägerin - gestützt auf Art. 122 Abs. 3 aZPO GR der Klägerin und den Beklagten je zur Hälfte auferlegt und die aussergerichtlichen Kosten wettge- schlagen (angefochtener Entscheid, E. 5). Begründet wurde dies damit, dass die Rechtsbegehren der Klägerin ungenügend klar formuliert gewesen seien, was bei den Beklagten zu Unsicherheiten geführt habe. Dies habe sie während des ge- samten Verfahrens zu Ausführungen veranlasst, welche sich schliesslich als un- nötig erwiesen hätten. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Vorin- stanz setze sich mit dieser Begründung in Widerspruch zu anderen Feststellungen im angefochtenen Urteil. Die Vorinstanz habe nämlich unter anderem festgehal- ten, dass die Klägerin schon im Rechtsschriftenwechsel klargestellt habe, was sie mit der Klage bewirken wolle. Sodann seien gewisse Änderungen der Rechtsbe- gehren durch das Löschungsbegehren und die daraufhin erfolgte gerichtliche Ver- fügung verursacht worden. Die Vorinstanz habe im Urteil selbst festgestellt, dass sämtliche vorgenommenen Modifikationen der Rechtsbegehren zulässig gewesen seien. Unter diesen Umständen bleibe völlig im Dunkeln, worin denn die ungenü- gend klare Formulierung bestanden haben solle (Beschwerde, S. 3 f.). Die Be- schwerdegegner bestätigen ihre Vorbehalte gegen die von der Klägerin formulier- ten Rechtsbegehren, wie sie dies schon erfolglos im Berufungsverfahren getan haben. b) Gemäss Art. 122 Abs. 3 aZPO GR, welcher heute nicht mehr in Kraft ist, werden jener Partei, die unnötigerweise gerichtliche oder aussergerichtliche Kos- ten verursacht hat, diese ohne Rücksicht auf den Ausgang des Prozesses aufer-

Seite 12 — 17 legt. Damit wird die Grundregel der Kostenverteilung nach Obsiegen und Unterlie- gen gemäss Art. 122 Abs. 1 aZPO GR durchbrochen und im Sinne des Verursa- cherprinzips festgelegt, dass jene Partei für Kosten einzustehen hat, die von ihr unnötigerweise ausgelöst wurden. Die Bestimmung von Art. 122 Abs. 3 aZPO GR deckt sich somit - sofern wie im vorliegenden Fall Drittverursacher ausser Betracht fallen können - inhaltlich mit jener von Art. 108 der neuen Schweizerischen Zivil- prozessordnung, welche ebenfalls jene zur Bezahlung von unnötigen Prozesskos- ten verpflichtet, welche sie verursacht haben. Für die grundsätzliche Auslegung von Art. 122 Abs. 3 aZPO GR kann unter diesen Umständen auf die einschlägige Rechtsprechung und Literatur zur neuen ZPO abgestellt werden. Im Allgemeinen werden unnötige Prozesskosten durch versäumte, verspätete, weitschweifige oder fehlerhafte Prozesshandlungen verursacht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_151/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 6.3). Als Beispiele werden in der einschlä- gigen Literatur etwa das unentschuldigte Nichterscheinen zu einer Verhandlung, Weitschweifigkeit in den Vorträgen und Rechtsschriften, unnötig spätes Einreichen von Beweismitteln etc. genannt (vgl. Hans Schmid, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. Aufl., Basel 2014, N 2 zu Art. 108 ZPO; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, N 6a ff. zu Art. 108 ZPO). c) Im vorliegenden Fall schliesst die Vorinstanz auf durch die Klägerin unnöti- gerweise verursachte Prozesskosten, weil die Rechtsbegehren unklar formuliert gewesen seien. Zutreffend ist zwar, dass sich die Vorinstanz aufgrund der Vor- bringen der Beklagten in ihrem Plädoyer mit den Rechtsbegehren der Klägerin und ihren Veränderungen im Verlauf des Verfahrens im Urteil über rund 4 Seiten auseinandersetzte (vgl. angefochtener Entscheid, E. 2). Die Einwände der Beklag- ten waren indessen allesamt abgewiesen worden und das Gericht trat auf alle Rechtsbegehren ein (angefochtener Entscheid, E. 2d in fine). So wurde von der Vorinstanz festgestellt, dass es dem beklagtischen Rechtsvertreter bereits im Ver- laufe des Rechtsschriftenwechsels klar gewesen sei, dass noch keine Leistungs- klage geführt werde, d.h. dass es nicht um eine Forderungsklage ging, sondern nur um die gerichtliche Feststellung der Höhe der Pfandsumme (angefochtener Entscheid, E. 2b/bb). Ebenso war gemäss den Erwägungen der Vorinstanz seit dem Rechtsschriftenwechsel offensichtlich, dass es im Prozess nicht um die Her- ausgabe der Sicherheitsleistungen an die Klägerin ging, sondern lediglich um die Feststellung des "definitiven" Anspruchs bezüglich der Sicherheitsleistungen (an- gefochtener Entscheid, E. 2b/cc). Schliesslich sei eine Anpassung der Rechtsbe- gehren aufgrund der bewilligten Löschung der Bauhandwerkerpfandrechte im

Seite 13 — 17 Grundbuch und deren Ablösung durch die Sicherheitsleistungen notwendig ge- worden. Unter diesen Umständen kann nicht davon gesprochen werden, die Klägerin habe durch ihr Verhalten Anlass zur Entstehung unnötiger Kosten gegeben. Bei der vor- liegenden Konstellation mit der K._____GmbH als Unternehmerin, der X._____AG als Subunternehmerin, mehreren Stockwerkeigentümern und der zwischenzeitli- chen Ablösung der provisorisch eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechte durch Sicherheitsleistungen der Grundeigentümer war die Formulierung klarer Rechts- begehren von vornherein nicht einfach, sodass es nicht ungewöhnlich ist, dass zur unzweideutigen Auslegung der Anträge auf die Begründung in den Rechtsschrif- ten zurückgegriffen werden muss. Aus diesen ging aber - wie sowohl die Vorin- stanz als auch die Beklagten feststellten - mit hinreichender Klarheit hervor, was der genaue Inhalt der Klage war und es der Klägerin letztlich nur darum ging, den Pfandrechtsanspruch bezüglich der geleisteten Sicherheiten definitiv feststellen zu lassen. Erwiesen sich aber die Rechtsbegehren der Klägerin als rechtskonform, kann nicht gesagt werden, die durch das Gericht vorgenommene Prüfung und Auslegung der Anträge habe unnötige Prozesskosten verursacht (vgl. auch Bene- dikt Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, Rz. 1361, wonach bei Gutheis- sung eines Novengesuchs der gesuchstellenden Partei kein Vorwurf am entstan- denen Mehraufwand gemacht und daher grundsätzlich keine Kosten gestützt auf Art. 108 ZPO auferlegt werden könne). Vielmehr gehört es geradezu zum typi- schen kontradiktorischen Prozessieren, dass Beweisurkunden, Vorbringen der Parteien und eben auch ihre Rechtsbegehren interpretiert werden müssen und das Gericht den für ihn gültigen Inhalt festlegen muss. Diese klassische gerichtli- che Tätigkeit generiert grundsätzlich keine unnötigen Kosten im Sinne von Art. 122 Abs. 3 aZPO GR bzw. Art. 108 ZPO. Vielmehr sind die dadurch anfallenden Kosten den Parteien nach den üblichen Verteilungsregeln, nämlich nach dem Mass des Obsiegens und Unterliegens, aufzuerlegen. Ebensowenig könnte um- gekehrt der Schluss gezogen werden, die Beklagten hätten durch ihre erfolglosen Einwände gegen die Rechtsbegehren einen schlussendlich unnötigen Aufwand des Gerichts verursacht. Das Zweiparteienverfahren ist geradezu gekennzeichnet durch das Vorbringen und Diskutieren von gegensätzlichen Positionen und dies- bezüglichen gerichtlichen Entscheiden. Ebenso gehört es zur anwaltlichen Sorg- faltspflicht, unter Umständen Behauptungen und Eventualstandpunkte einzubrin- gen, von denen vorerst ungewiss ist, wie sie vom Gericht beurteilt werden. Solan- ge ein solches prozessuales Verhalten nicht masslos übertrieben wird und/oder völlig Abwegiges vorgebracht wird, kann dies in einem kontradiktorischen Verfah-

Seite 14 — 17 ren nicht als Verursachen unnötiger Prozesskosten angesehen und mit einer Kos- tenüberbindung sanktioniert werden (vgl. Sterchi, a.a.O., N 3 zu Art. 108 ZPO). Dies würde Art. 122 Abs. 3 aZPO GR (und auch Art. 108 ZPO) als Ausnahmere- gelung, welche nur mit Zurückhaltung anzuwenden ist (PKG 1997 Nr. 14 E. 7c), nicht gerecht. Im vorliegenden Fall besteht aus diesen Gründen kein Anlass, der X._____AG einen Teil der Prozesskosten wegen unnötiger Kostenverursachung zu überbinden. Vielmehr hat die Kostenverteilung nach Art. 122 Abs. 1 aZPO GR, d.h. nach dem Mass des Obsiegens und Unterliegens, zu erfolgen. Da die Sache spruchreif ist, kann dies im Beschwerdeverfahren ohne Rückweisung an die Vor- instanz geschehen (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). In Anbetracht dessen, dass die X._____AG vor der Vorinstanz vollständig obsiegt hat und sich daran auch im Be- rufungsverfahren vor dem Kantonsgericht von Graubünden (ZK1 14 136) nichts geändert hat, gehen die Kosten des Kreisamtes Alvaschein von Fr. 300.00 und jene des gerichtlichen Verfahrens vor dem Bezirksgericht Albula von insgesamt Fr. 24'921.50 (einschliesslich die Gutachterkosten von Fr. 12'921.50) unter solidari- scher Haftbarkeit zulasten der Beklagten. d) Die Beklagten haben der Klägerin zudem die durch den Rechtsstreit verur- sachten, notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 122 Abs. 2 aZPO GR). Die Vor- instanz ist im Zusammenhang mit der Liquidierung der aussergerichtlichen Kosten von den Honorarnoten der beiden Rechtsvertreter ausgegangen und hat festge- stellt, dass sich der Stundenaufwand in derselben Grössenordnung bewege (an- gefochtener Entscheid, E. 5b). Dass dieser zu hoch sei, wird weder von der Vorin- stanz erwogen noch wird dies von den Parteien im Beschwerdeverfahren geltend gemacht. Das Kantonsgericht hat deshalb keine Veranlassung, den in der Hono- rarnote von Rechtsanwalt lic. iur. Jürg Steiner vom 1. Juli 2014 (BG act. I.4) gel- tend gemachten Aufwand von 94.15 Stunden in Frage zu stellen. Zu korrigieren ist indessen der Stundenansatz von Fr. 320.00. Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verord- nung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsan- wälte (HV; BR 310.250) gilt ein Stundenansatz zwischen Fr. 210.00 und Fr. 270.00 als üblich. Wird - wie vorliegend - keine Honorarvereinbarung eingereicht, geht das Kantonsgericht von Graubünden bei der Bestimmung der aussergericht- lichen Entschädigung praxisgemäss von einem mittleren Stundenansatz von Fr. 240.00 aus. Das Honorar nach Stundenaufwand beträgt bei diesem Ansatz somit Fr. 22'596.00. Dazu kommen die Barauslagen in Höhe von Fr. 1967.90, welche nicht zu beanstanden sind, was ein Zwischentotal von Fr. 24'563.90 ergibt. Eine Partei kann auf Antrag hin zusätzlich für die Mehrwertsteuer entschädigt werden, wenn sie dadurch auch tatsächlich belastet wurde, das heisst, sofern sie

Seite 15 — 17 ihrem Rechtsvertreter die Zahlung der Mehrwertsteuer schuldet und diese nicht als Vorsteuer abziehen kann (BGE 125 V 201 E. 4b; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 13 112 vom 30. Januar 2014 E. 3b; Urteil des Kantonsge- richts Basel-Landschaft 410 2011 38 vom 9. Mai 2011 E. 4.5; Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts Zürichs über die Mehrwertsteuer vom

17. Mai 2006; Benedikt A. Suter/Cristina von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 39 zu Art. 95 ZPO). Der Rechtsvertreter der Kläge- rin und Beschwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Verfahren keinen expliziten Antrag auf Zusprechung der Mehrwertsteuer gestellt. Allerdings hat er in der ein- gereichten Honorarnote (BG act. I.4) seine Honorarforderung mitsamt der Mehr- wertsteuer kalkuliert, und zwar - da Leistungen sowohl vor als auch nach dem 1. Januar 2011 betroffen waren - mit dem jeweiligen Steuersatz von 7.6 % (bis 31. Dezember 2010) bzw. 8% (ab 1. Januar 2011). Ausgehend davon, dass das Ein- reichen einer Honorarnote als Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_29/2014 vom 7. Mai 2014 E. 4.4), ist vorliegend im Hinblick auf die vor der Vorinstanz eingereichte Honorarnote (mit- samt Kalkulation der Mehrwertsteuer) von einem Antrag auf Zusprechung der Mehrwertsteuer auszugehen. Ein dahingehender Einwand der Gegenpartei, die antragstellende Partei sei zum Vorsteuerabzug berechtigt, weshalb ihr zuzüglich zur Parteientschädigung keine Mehrwertsteuer zugesprochen werden könne, muss rechtzeitig erhoben werden (vgl. Urteil des Kantonsgerichts ZK1 13 112 vom

30. Januar 2014 E. 3b). Vorliegend haben die Beschwerdegegner keinen diesbe- züglichen Einwand erhoben, weshalb der Beschwerdeführerin eine Parteientschä- digung zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen ist. Für die Zeit bis zum 31. De- zember 2010 macht der Rechtsvertreter der Klägerin einen Aufwand von insge- samt 56.85 Stunden geltend, was bei einem Stundenansatz von Fr. 240.00 (s.o.) Fr. 13'644.00 ergibt. Hinzu kommen die für diese Zeit angefallenen Auslagen in Höhe von Fr. 1'415.30. Daraus resultiert ein Betrag von 15'059.30, welcher, wie erwähnt, mit einem Mehrwertsteuersatz von 7.6% zu verrechnen ist, sodass sich ein Total von Fr. 16'203.80 ergibt. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2011 weist die Honorarnote einen Aufwand von 37.3 Stunden aus, was, wiederum bei einem Stundenansatz von Fr. 240.00, einen Betrag von Fr. 8'952.00 ergibt. Hinzu kom- men die übrigen Auslagen in Höhe von Fr. 552.60. Daraus resultiert ein Betrag von Fr. 9'504.60, welcher mit einem Mehrwertsteuersatz von 8% zu verrechnen ist, was ein Total von Fr. 10'264.95 ergibt. Demzufolge ist der Beschwerdeführerin eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 26'468.75 (Fr. 16'203.80 + Fr. 10'264.95) zuzusprechen.

Seite 16 — 17

6. a) Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten der Beschwerdegegner (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gestützt auf den geltenden Ge- bührenrahmen für Beschwerdeentscheide (Art. 10 der Verordnung über die Ge- richtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]) erscheint eine Gerichtsge- bühr in der Höhe von Fr. 1'500.00 angemessen. Sie wird mit dem von der Be- schwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.00 verrechnet. Die Beschwerdegegner werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Be- schwerdeführerin den Betrag von Fr. 1'500.00 direkt zu ersetzen. b) Die Beschwerdegegner haben überdies die anwaltlich vertretene Be- schwerdeführerin aussergerichtlich zu entschädigen. Der von der Beschwerdefüh- rerin geltend gemachte Aufwand von 5.45 Stunden (KG act. D.5) ist nicht zu be- anstanden. Bei einem Stundenansatz von Fr. 240.00 (s. Erwägung 5d) ergibt dies ein Honorar nach Zeitaufwand von Fr. 1'308.00. Dazu kommen Barauslagen in Höhe von Fr. 18.00. Die Mehrwertsteuer ist - nach dem zuvor Ausgeführten (Er- wägung 5d) - auch hier zu berücksichtigen, zumal deren Zusprechung von der Beschwerdeführerin beantragt wird und die Beschwerdegegner dagegen nicht op- ponieren, sodass sich ein Total von Fr. 1'432.10 ergibt.

Seite 17 — 17 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer 3 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Albula vom 2. Juli 2014, mitgeteilt am 20. Oktober 2014, wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Kreisamtes Alvaschein von Fr. 300.00 und jene des Be- zirksgerichts Albula von Fr. 24'921.50 (einschliesslich Gutachterkosten von Fr. 12'921.50) gehen unter solidarischer Haftbarkeit zulasten der Beklagten, welche die Klägerin solidarisch haftend aussergerichtlich mit Fr. 26'468.75 zu entschädigen haben.

3. a) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.00 gehen zulasten der Beschwerdegegner und werden mit dem von der Beschwerdeführerin ge- leisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.00 verrechnet. Die Beschwerde- gegner werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Beschwerde- führerin den Betrag von Fr. 1'500.00 direkt zu ersetzen. b) Aussergerichtlich haben die Beschwerdegegner solidarisch haftend die Be- schwerdeführerin mit Fr. 1'432.10 zu entschädigen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens Fr. 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: